Vereinsstatut
THE INTERNATIONAL AUSTRIAN-TURKISH
PRESS ASSOCIATION IN VIENNA
Der Internationale Österreichisch-Türkische Presseverein in Wien
Gründung: 2000, ZVR-Zahl: 553900571
INHALTSÜBERSICHT
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2. Zweck
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8. Vereinsorgane
§ 9. Die Generalversammlung
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
§ 11. Der Vorstand
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
§ 13. Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder
§ 14. Die Rechnungsprüfer
§ 15. Der Generalsekretär
§ 16. Das Schiedsgericht
§ 17. Auflösung des Vereines
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen,
„DER INTERNATIONALE ÖSTERREICHISCH -TÜRKISCHE PRESSEVEREIN IN WIEN“
„THE INTERNATIONAL AUSTRIAN – TURKISH PRESS ASSOCIATION IN VIENNA“ – „ATP“
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist möglich.
§2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, gibt sich folgende Zielsetzung:
a) Information seiner Mitglieder über alle Medienangelegenheiten in Österreich, der Türkei und den anderen Ländern. Die Förderung des Informationsaustausches und die Vertiefung der journalistischen Beziehungen zwischen der Türkei, Österreich und anderen Ländern. Der Verein informiert seine Mitglieder fortlaufend über die Medienrechte der Journalisten über alle medienspezifischen Fragen zwischen der Türkei, Österreich und anderen Ländern sowie über den Stand und die jeweiligen Änderungen im Medienrecht. Weiters unterstützt der Verein seine Mitglieder bei Problemen mit den türkischen, österreichischen und internationalen Behörden und versucht Lösungen zu finden.
b) Die Förderung des Kontaktes der Vereinsmitglieder zu den Medieninstitutionen in Österreich, in der Türkei und in anderen Ländern.
c) Beratung und Förderung journalistischer Tätigkeiten seiner Mitglieder und Vertretung ihrer Interessen nach außen.
e) Förderung der journalistischen Beziehungen seiner Mitglieder zu den
Medienorganisationen und Institutionen auf nationaler wie auf internationaler Ebene.
f) Des weiteren informiert der Verein seine Mitglieder über die wirtschaftlichen Rechte
und Pflichten in den Medienbereichen in Österreich und im Ausland. Außerdem vertritt er die Anliegen und Interessen seiner Mitglieder gegenüber österreichischen und ausländischen Behörden.
g) Der Verein macht sich zur Aufgabe, seine Mitglieder fortlaufend über den Stand und die jeweiligen Änderungen in den Presseangelegenheiten, sowie in allen spezifischen Fragen in allen Medienbereichen zu informieren.
h) Der Verein fördert die soziokulturelle Zusammenarbeit unter seinen Mitgliedern.
j) Der Verein organisiert Tagungen, Ausstellungen, Vorträge und andere kulturelle
Veranstaltungen. Ferner organisiert er Exkursionen und Symposien.
k) Der Verein fördert Journalisten, Fach- und Führungskräfte, Wissenschaftler und
Studenten. Der Verein strebt die Kooperation mit anderen Pressevereinen, Medien und
Organisationen im In- und Ausland an.
m) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist
selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die statutenmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
n) Der Verein ist unabhängig. Er verfolgt keine parteipolitischen sowie konfessionellen
Ziele und schließt diese ausdrücklich aus.
§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch folgende Aktivitäten in Medien, Wissenschaft,
Wirtschaft, Bildung und Kultur auf internationaler und lokaler Ebene unter Wahrung des
Grundsatzes der Gemeinnützigkeit erfüllt werden:
a) Die Durchführung oder Mitwirkung an Konferenzen, Seminaren und sonstigen
Bildungsveranstaltungen;
b) Die Herausgabe von Veröffentlichungen;
c) Der Aufbau von Beziehungen mit öffentlichen und staatlichen Stellen und die
wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Universitäts- und Wirtschaftskreisen;
d) Die Unterstützung einer an den Anforderungen der Medien, Wirtschaft und
Wissenschaft orientierten Ausbildung;
e) Beratung und Hilfestellung für Fach- und Führungskräfte, Wissenschaftler und
Studenten und Schüler;
(2) Die zur Erfüllung des Zweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) projektbezogene Kostenbeiträge;
c) Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und Publikationen;
d) öffentliche Zuschüsse;
e) Widmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
aufgebracht. Zuwendungen Dritter dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht zu
Bedingungen verpflichten, die im Widerspruch zum Zweck der Vereinigung oder ihrer
Unabhängigkeit und parteipolitischen Neutralität stehen. Für sämtliche
Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen
Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche
Mitglieder, und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche ohne Stimmrecht. In der Regel erhält jedes
neu in den Verein aufgenommene Mitglied den Status des außerordentlichen Mitglieds.
Spätestens nach Ablauf eines Jahres oder auch früher hat der Vorstand über die
Zuerkennung des Status eines ordentlichen Mitglieds oder die Verlängerung der
außerordentlichen Mitgliedschaft zu entscheiden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist mit allen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten, außer
dem Stimmrecht, verbunden. Sie können die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, Journalisten, Fach- und
Führungskräfte, Studenten und Schüler sein. Der Aufnahmewillige hat einen
schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser Antrag muss bei
natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und die Anschrift des
Bewerbers enthalten. Der Aufnahmeantrag einer juristischen Person muss deren
Namen, Firmennamen, deren gesetzliche Vertreter und Zeichnungsberechtigten, deren
Erwerbszweig, die Anschrift und die Namen der gesetzlichen Vertreter beinhalten.
Zusätzlich kann bei protokollierten bzw. eingetragenen Firmen die Vorlage eines
Auszuges aus dem Firmenbuch (oder Handelsregister) der Handelskammer oder ein
gleichwertiger Nachweis über die rechtliche Konstituierung der Firma verlangt werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet
der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern
durch den (die) Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins
wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit oder Wechsel der Gesellschaftsstruktur), durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss
schriftlich erklärt werden. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Der
Austritt kann nur um Ende eines jeden Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Rechte und Pflichten bleiben während der
Kündigungsfrist erhalten, enden also erst mit dem Austrittsdatum.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte). Ausschließlich der Vorstand des
Vereines entscheidet über den weiteren Mitgliedsstatus des jeweiligen Mitgliedes.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger haben weder auf
Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen und projektbezogenen Beiträgen an den Verein
noch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen Anspruch.
(7) Verbindliche Aussagen im Namen des Vereines durch ein Mitglied ohne
ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vorstandes kann zum Ausschluss des
Mitgliedes aus dem Verein führen und hat rechtliche Konsequenzen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe
verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer,
der Sekretär und das Schiedsgericht.
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei
Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen
stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin
schriftlich oder fernmündlich einzuladen. Die Einberufung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 15 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Jedoch darf ein Mitglied mehr als eine fremde Stimme
vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert
auszustellen.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer MitgliederInnen ( bzw.
ihrer VertreterInnen, 1 Person) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
bzw. ihre Verweigerung unter Angabe von Gründen;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder; für juristische Personen kann ein höherer
Mitgliedsbeitrag auferlegt werden.
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
9. Entlastung des Vorstandes
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten (Obmann), dem
Vizepräsidenten (2. Obmann), dem Kassier, dem Schriftführer, sowie dem
Pressereferenten (Öffentlichkeitsarbeit).
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Anträge an die Generalversammlung auf Verleihung der Ehrenpräsidentschaft müssen
einstimmig, auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit zwei Drittel der abgegebenen,
gültigen Stimmen beschlossen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
anwesenden Mitglieder des Vorstandes ist geheim abzustimmen.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch
dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
7. Der Generalsekretär wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit gewählt und enthoben.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann bzw. Präsident ist der höchste Funktionär des Vereins. Ihm obliegt die
Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Er
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr
im Verzug ist er auch berechtigt Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, zu besorgen.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns, sein Stellvertreter.
§ 14. Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des „11 Abs. 4, 9, 10
und 11 sinngemäß.
§ 15. Der Generalsekretär
Der Generalsekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für
die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des
Vorstandes verantwortlich. Es ist für die laufenden Geschäfte allein
zeichnungsberechtigt.
§ 16. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer der österreichischen Interessen dienlichen Vereinen,
Verbänden oder anderen Organisationen zufallen, die die gleichen oder ähnlichen
Zwecke verfolgen.